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VG Berlin, 14.04.2015 - 19 K 7.15 V |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Art 32 Abs 1b EGV 810/2009, Art 25 Abs 1a Buchst i EGV 810/2009, Art 8 MRK, Art 6 GG, § 6 VwGO
Erteilung eines Schengenvisums zum Zwecke des Besuchs - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 11.01.2011 - 1 C 1.10
Schengen-Visum; Besuchsvisum; kurzfristiger Aufenthalt; einheitliches Visum; …
Auszug aus VG Berlin, 14.04.2015 - 19 K 7.15
Sie muss das Visum nach Art. 32 Abs. 1 Visakodex u.a. verweigern, wenn der Antragsteller als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung eingestuft wird (Buchst. a Nr. vi) oder begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des beantragten Visums zu verlassen (Buchst. b) (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 1.10 - juris).Das kommt allerdings bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Rückkehrwilligkeit des Ausländers nur in Ausnahmefällen im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 1.10 - juris Rn. 28).
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2010 - 2 B 16.09
Erteilung von Schengen-Visa für ukrainische Staatsangehörige zum Besuch ihres …
Auszug aus VG Berlin, 14.04.2015 - 19 K 7.15
Danach zählen zu den Dokumenten, anhand derer sich die Absicht des Antragstellers, das Gebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, beurteilen lässt, unter anderem: die Buchung eines Rückreise- oder Rundreisetickets, der Nachweis finanzieller Mittel im Wohnsitzstaat, eines Arbeitsverhältnisses und von Immobilienbesitz sowie der Nachweis der Eingliederung im Wohnsitzstaat anhand von Angaben zu familiären Bindungen und dem beruflichen Status (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2010 - OVG 2 B 16.09 -, juris). - OVG Berlin-Brandenburg, 19.11.2014 - 6 B 20.14
Ausländer; Iran; Besuchsvisum; Schengenvisum; Rückkehrabsicht; begründete …
Auszug aus VG Berlin, 14.04.2015 - 19 K 7.15
Soweit die behördliche Entscheidung danach auf wertenden Betrachtungen beruht, ist die gerichtliche Kontrolle beschränkt auf die Prüfung, ob die Behörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 2014 - OVG 6 B 20.14 - juris, Rn 27).